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CEE beteiligt sich an Konsultation der BNetzA


Das Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gesetz (EEG) ver­pflich­tet Netz­be­trei­ber vor­ran­gig zur Abnah­me von Strom aus erneu­er­ba­ren Quel­len. Ist aller­dings die Kapa­zi­täts­gren­ze des Strom­net­zes erreicht, darf der Netz­be­trei­ber die Leis­tung des ein­spei­sen­den EE-Kraft­wer­kes her­un­ter­fah­ren. Die Bun­des­netz­agen­tur (BNetzA) leg­te nun einen Ent­wurf über Neu­re­ge­lun­gen zur Aus­fall­ver­gü­tung vor. Die CEE Group sieht Anpas­sungs­be­darf und schlägt pra­xis­nä­he­re Umfor­mu­lie­run­gen vor.

Jeder Kraft­werks­be­trei­ber erhält eine kal­ku­lier­ba­re Ver­gü­tung für den ein­ge­speis­ten Strom. Die­se setzt sich zusam­men aus der Markt­prä­mie des Netz­be­trei­bers und der Ver­gü­tung des Direkt­ver­mark­ters. Die zweit­ge­nann­te Direkt­ver­mark­tungs­ver­gü­tung ori­en­tiert sich am aktu­el­len Strom­bör­sen­preis und wird monat­lich fest­ge­stellt. Bei einem tem­po­rä­ren Down­si­zing des EE-Kraft­wer­kes, bspw. wegen Netz­über­las­tung, gleicht der Netz­be­trei­ber die ent­gan­ge­nen Erlö­se in Höhe der Markt­prä­mie zuzüg­lich der Direkt­ver­mark­tungs­ver­gü­tung aus.

Der aktu­el­le Ent­wurf des Leit­fa­dens zum Ein­spei­se­ma­nage­ment sieht im Fal­le einer Abschal­tung die Direkt­ver­mark­tungs­ver­gü­tung nicht län­ger als ersatz­fä­hig an. Der Betrei­ber wür­de dem­nach ledig­lich die nor­ma­le Markt­prä­mie des Netz­be­trei­bers erhal­ten. CEE-Jurist Ste­fan Behr erläu­tert. „Auch wenn die­ses Her­un­ter­fah­ren meist nur stun­den­wei­se geschieht, so kom­men bei einem Wind­park mitt­le­rer Grö­ße schnell Ein­bu­ßen von meh­re­ren tau­send Euro pro Jahr zusam­men.“

In enger Zusam­men­ar­beit mit Bran­chen­ver­bän­den hat die CEE auch auf die­sen Umstand hin­ge­wie­sen. Nahe­zu alle bis­he­ri­gen Ver­trä­ge sind auf die her­kömm­li­che Metho­de aus­ge­legt. Ste­fan Behr dazu: „Soll­te es zu einer der­ar­ti­gen Sys­tem­um­stel­lung kom­men müs­sen wir bran­chen­weit sämt­li­che Ver­trä­ge anpas­sen. Dazu benö­ti­gen wir einen gewis­sen zeit­li­chen Vor­lauf.“

Dar­über hin­aus ent­hält der Leit­fa­den eine Neu­re­ge­lung zur Bestim­mung der Quan­ti­tät an elek­tri­scher Arbeit, wel­che durch die Abre­ge­lung ver­lo­ren geht. Aus CEE-Sicht ist die­se zu starr for­mu­liert und daher in der Pra­xis schwer anwend­bar. Dazu Ste­fan Behr: „Durch unse­re lang­jäh­ri­ge Erfah­rung in der kauf­män­ni­schen Betreu­ung von EE-Anla­gen mit einer Kapa­zi­tät von mitt­ler­wei­le mehr als 500 MW ken­nen wir ver­schie­dens­te Kon­stel­la­tio­nen der Bezugs­grö­ßen. Die­se feh­len bis­her in dem Ent­wurf und sind daher nicht gere­gelt.“ Für Anla­gen­be­trei­ber und Netz­be­trei­ber könn­ten die­se For­mu­lie­rungs­lü­cken pro­ble­ma­tisch wer­den. Der CEE-Jurist ergänzt: „Wir schla­gen des­halb einen ergän­zen­den Hin­weis vor. Dem­nach muss es im begrün­de­ten Ein­zel­fall erlaubt sein, von den Vor­schlä­gen der BNetzA abzu­wei­chen.“

CEE immer stär­ker in Ener­gie­wirt­schaft ver­netzt

Der­zeit beob­ach­tet die CEE Group den Wan­del im Betrieb von EE-Anla­gen mit gro­ßem Inter­es­se. Lag der Fokus in der Ver­gan­gen­heit noch stark auf der Invest­ment­sei­te, so rücken zuneh­mend auch Kom­pe­ten­zen im Asset-Manage­ment in den Fokus. Jurist Ste­fan Behr erläu­tert: „Die bis­he­ri­ge Mei­nung ‚Ich kau­fe einen Wind­park und pro­fi­tie­re dann 20 Jah­re lang von den sta­bi­len Ver­gü­tun­gen ohne wei­te­res Zutun‘ hat nicht län­ger Bestand.“

Viel­mehr gehe die Ent­wick­lung dahin, ein akti­ves Asset-Manage­ment zu betrei­ben. Über­ge­ord­ne­tes Ziel sei die Erhö­hung von Erträ­gen und die Redu­zie­rung von Risi­ken. „Mit unse­rem lang­jäh­ri­gen Track­re­cord sowohl im Invest­ment- als auch im Asset-Manage­ment-Bereich, ver­ste­hen wir uns als fes­ter Bestand­teil der deut­schen Ener­gie­wirt­schaft.“, beschreibt Ste­fan Behr die Rol­le der CEE Group.

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