CEE beteiligt sich an Konsultation der BNetzA
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtet Netzbetreiber vorrangig zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Quellen. Ist allerdings die Kapazitätsgrenze des Stromnetzes erreicht, darf der Netzbetreiber die Leistung des einspeisenden EE-Kraftwerkes herunterfahren. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) legte nun einen Entwurf über Neuregelungen zur Ausfallvergütung vor. Die CEE Group sieht Anpassungsbedarf und schlägt praxisnähere Umformulierungen vor.
Jeder Kraftwerksbetreiber erhält eine kalkulierbare Vergütung für den eingespeisten Strom. Diese setzt sich zusammen aus der Marktprämie des Netzbetreibers und der Vergütung des Direktvermarkters. Die zweitgenannte Direktvermarktungsvergütung orientiert sich am aktuellen Strombörsenpreis und wird monatlich festgestellt. Bei einem temporären Downsizing des EE-Kraftwerkes, bspw. wegen Netzüberlastung, gleicht der Netzbetreiber die entgangenen Erlöse in Höhe der Marktprämie zuzüglich der Direktvermarktungsvergütung aus.
Der aktuelle Entwurf des Leitfadens zum Einspeisemanagement sieht im Falle einer Abschaltung die Direktvermarktungsvergütung nicht länger als ersatzfähig an. Der Betreiber würde demnach lediglich die normale Marktprämie des Netzbetreibers erhalten. CEE-Jurist Stefan Behr erläutert. „Auch wenn dieses Herunterfahren meist nur stundenweise geschieht, so kommen bei einem Windpark mittlerer Größe schnell Einbußen von mehreren tausend Euro pro Jahr zusammen.“
In enger Zusammenarbeit mit Branchenverbänden hat die CEE auch auf diesen Umstand hingewiesen. Nahezu alle bisherigen Verträge sind auf die herkömmliche Methode ausgelegt. Stefan Behr dazu: „Sollte es zu einer derartigen Systemumstellung kommen müssen wir branchenweit sämtliche Verträge anpassen. Dazu benötigen wir einen gewissen zeitlichen Vorlauf.“
Darüber hinaus enthält der Leitfaden eine Neuregelung zur Bestimmung der Quantität an elektrischer Arbeit, welche durch die Abregelung verloren geht. Aus CEE-Sicht ist diese zu starr formuliert und daher in der Praxis schwer anwendbar. Dazu Stefan Behr: „Durch unsere langjährige Erfahrung in der kaufmännischen Betreuung von EE-Anlagen mit einer Kapazität von mittlerweile mehr als 500 MW kennen wir verschiedenste Konstellationen der Bezugsgrößen. Diese fehlen bisher in dem Entwurf und sind daher nicht geregelt.“ Für Anlagenbetreiber und Netzbetreiber könnten diese Formulierungslücken problematisch werden. Der CEE-Jurist ergänzt: „Wir schlagen deshalb einen ergänzenden Hinweis vor. Demnach muss es im begründeten Einzelfall erlaubt sein, von den Vorschlägen der BNetzA abzuweichen.“
CEE immer stärker in Energiewirtschaft vernetzt
Derzeit beobachtet die CEE Group den Wandel im Betrieb von EE-Anlagen mit großem Interesse. Lag der Fokus in der Vergangenheit noch stark auf der Investmentseite, so rücken zunehmend auch Kompetenzen im Asset-Management in den Fokus. Jurist Stefan Behr erläutert: „Die bisherige Meinung ‚Ich kaufe einen Windpark und profitiere dann 20 Jahre lang von den stabilen Vergütungen ohne weiteres Zutun‘ hat nicht länger Bestand.“
Vielmehr gehe die Entwicklung dahin, ein aktives Asset-Management zu betreiben. Übergeordnetes Ziel sei die Erhöhung von Erträgen und die Reduzierung von Risiken. „Mit unserem langjährigen Trackrecord sowohl im Investment- als auch im Asset-Management-Bereich, verstehen wir uns als fester Bestandteil der deutschen Energiewirtschaft.“, beschreibt Stefan Behr die Rolle der CEE Group.
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