Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungen
Die nachstehenden Offenlegungen beziehen sich auf die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH in ihrer Rolle als Finanzmarktteilnehmer gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (“EU-Offenlegungsverordnung”).
Hintergrund der Angaben
Die EU hat am 27. November 2019 die sogenannte EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht. Ziel dieser Verordnung ist es insbesondere, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Endanlegern verpflichtet werden, wenn sie als Auftragnehmer im Namen dieser Endanleger (Auftraggeber) handeln. Dies erfolgt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union als eines der zentralen Themen erachtet wird. Dies ist insoweit im Einklang mit dem im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (“Abkommen von Paris”), das am 5. Oktober 2016 von der Union genehmigt wurde und am 4. November 2016 in Kraft getreten ist. Das Abkommen von Paris zielt darauf ab, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden.
Angaben gemäß Art. 3 (1) und (2) der Verordnung (EU) 2019/2088
Nachhaltig und zukunftssicher investieren – das ist unser Anspruch. Mit der Investition in die Entwicklung und Erzeugung Erneuerbarer Energien erzielen wir nicht nur attraktive Renditen für unsere Investoren, sondern sichern auch nachhaltig unsere Zukunft. Unser Ziel ist es, den Ausbau des Marktes für Erneuerbare Energien langfristig zu begleiten und zu gestalten.
Als Investmentmanager und Betreiber von langfristigen Erneuerbare-Energien-Projekten verschreiben wir uns dem Ziel, eine risiko-adäquate Rendite zu erzielen, die im Einklang mit den Zielen unserer Investoren stehen. Wir sind davon überzeugt, dass die Integration von ESG-Kriterien einen realen, positiven Einfluss auf unsere Umwelt sowie unser Geschäftsumfeld und somit auf unser Handeln hat.
Die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH berücksichtigt auch im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungsprozesse entsprechende Nachhaltigkeitsrisiken, d.h. solche Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, die bei Eintritt erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten.
Die Überprüfung von Nachhaltigkeitsrisiken richtet sich nach der jeweiligen Anlagestrategie der Mandate sowie der Art der zu erwerbenden Vermögensgegenstände und erfolgt anhand von qualitativen und/oder quantitativen Faktoren. Die Ergebnisse fließen – als Teil der Risikobewertung – zusammen mit den Ergebnissen der weiteren Due-Diligence-Prüfungen (u.a. Legal, Technical und Commercial) in die Gesamtbeurteilung des Projektes ein. Dabei begleiten unsere Asset Manager die Projekte bereits ab Beginn der Due Diligence. Hierdurch wird ein nahtloser Übergang vom Erwerb zum operativen Betrieb der Projekte sichergestellt und es erfolgt damit auch die unmittelbare Einbindung in die operativen Risikoprozesse.
Die entsprechenden Vorgaben sind im Rahmen der internen ESG-, Risiko- und Asset-Management-Richtlinien sowie weitergehenden Prozessbeschreibungen dokumentiert.
Darüber hinaus verfügt die Gesellschaft über interne Richtlinien und Vorgaben (insb. Antikorruptionsrichtlinie, Verhaltens- und Ethikkodex und Mitarbeitervergütungsrichtlinie) zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen unseres Handelns und der Tätigkeit als Finanzmarktteilnehmer.
Angaben gemäß Art. 4 und Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2088
Im Rahmen der Investitionsentscheidungen und der zugrundeliegenden Due-Diligence-Prozesse werden wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.
Die Prüfung umfasst in diesem Zusammenhang qualitative und quantitative Bewertungskriterien in Bezug auf die Bereiche Energie-, Wasser- und Abwassermanagement, den Umgang mit Reststoffen, potentieller Klimarisiken sowie Risikofaktoren in den Bereichen Ökologie, Menschenrechte, Arbeitssicherheit und Unternehmensführung.
Angaben nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf die von der Gesellschaft betreuten Finanzprodukte werden in den vorvertraglichen Informationen bereitgestellt. Der Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Angaben richten sich nach der jeweiligen Produktkategorie und Einordnung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088.
Angaben gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/2088
Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die Dokumentation erfolgt im Rahmen einer entsprechenden Vergütungsrichtlinie. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist für die Annahme und Beibehaltung der Vergütungspolitik verantwortlich und beaufsichtigt deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung.
Dabei ist die Vergütungspolitik darauf ausgerichtet, kein unverhältnismäßiges Eingehen von Risiken – insbesondere im Vergleich zur Anlagepolitik eines Mandates – zu fördern.
Die Vergütungen umfassen sowohl feste als auch variable Komponenten. Bei der Ermittlung variabler Vergütungskomponenten werden bei der im Rahmen der persönlichen Leistungsbeurteilung festgelegten Zielerreichung auch die Erreichung einer nachhaltigen Geschäftsentwicklung, der Schutz der Gesellschaft sowie der Schutz der betreuten Mandate und Investoren, auch in Bezug auf relevante ESG-Faktoren, in der Bewertung berücksichtigt.
Angaben gemäß Art. der Verordnung (EU) 2019/2088
Angaben nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf die von der Gesellschaft betreuten Finanzprodukte werden in den vorvertraglichen Informationen bereitgestellt. Der Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Angaben richten sich nach der jeweiligen Produktkategorie und Einordnung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088.