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Wir sind bestrebt, in allen Bereichen unseres Unternehmens nachhaltig zu denken und zu handeln. Unser Fokus auf Nach­haltig­keit prägt die Art und Weise, wie wir denken, unsere Investitions­ent­scheidungen treffen und die Beziehungen zu unseren Mitarbeitenden und Stakeholdern pflegen.

Unser Engagement

Wir setzen auf Erneuerbare Energien, insbesondere Wind- und Photovoltaikanlagen, als zentrale Säulen einer klimafreundlichen und ressourcenschonenden Zukunft. Unsere Vision als zuverlässiger, erfolgreicher und verantwortungsvoller Energieerzeuger, Treuhänder und Arbeitgeber spiegelt sich in unserem Einsatz für ökologische Werte wider. Wir integrieren technologische Fortschritte und innovative Forschungsansätze, um Fauna und Flora umweltverträglich in unsere Projekte einzubeziehen. Die lokalen Gemeinden profitieren durch eine gestärkte Wirtschaft und günstigeren grünen Strom. Mit modernster Technologie, neuer Forschung und höchsten Qualitätsstandards schaffen wir nachhaltige Werte und sichern eine attraktive Rendite für unsere Investoren.

Unsere Erfolgsbilanz

  • SDG 9 – Industry, innovation and infrastructure
    Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen.

    13.491.465
    MWh Strom aus Erneuerbaren Energien
  • SDG 11 – Sustainable cities and communities
    Städte und Siedlungen sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten.


    5.396.586
    Haushalte versorgt
  • SDG 13 – Climate action
    Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen.


    8.769.453
    Tonnen C02e-Vermeidung
  • SDG 3 – Good health and well-being
    Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlbefinden fördern.


    156.037
    vermiedene Krankheitsfälle
  • SDG 7 – Affordable and clean energy
    Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle sichern.


    2.039.265,21
    kWp Nennleistung
  • SDG 8 – Decent work and economic growth
    Dauerhaftes, breitenwirksames nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern.

    102
    EE-Projekte

    Stand: 06/2024

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    Unser lokales Engagement

    Die Gemeinden rund um unsere Anlagen profitieren meist von vergünstigten Stromkonditionen. Wir engagieren lokale Unternehmer, schaffen Arbeitsplätze und tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung bei. Zudem fördern wir das Umweltbewusstsein und unterstützen die lokale Wirtschaft durch Gemeindeprojekte und -initiativen.

    Nachhaltigkeits­bezogene Offenlegungen

    Die nachstehenden Offenlegungen beziehen sich auf die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH in ihrer Rolle als Finanzmarktteilnehmer gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor („EU-Offenlegungsverordnung“).

    Hintergrund der Angaben

    Die EU hat am 27. November 2019 die sogenannte EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht. Ziel dieser Verordnung ist es insbesondere, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Endanlegern verpflichtet werden, wenn sie als Auftragnehmer im Namen dieser Endanleger (Auftraggeber) handeln. Dies erfolgt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union als eines der zentralen Themen erachtet wird. Dies ist insoweit im Einklang mit dem im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris („Abkommen von Paris“), das am 5. Oktober 2016 von der Union genehmigt wurde und am 4. November 2016 in Kraft getreten ist. Das Abkommen von Paris zielt darauf ab, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden.

    PAI Statement

    Die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH verwaltet Alternative Investmentfonds („AIF“; nachfolgend auch „Finanzprodukte“) die in den Anwendungsbereich der Artikel 6 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 fallen. Die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH berücksichtigt bei ihren Investitionsentscheidungen Indikatoren zur Erfassung wesentlich nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die entsprechenden Indikatoren werden für die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH sowie die von ihr betreuten AI ermittelt und im Rahmen sog. PAI Statements veröffentlicht. Die Berichte für die AIF werden den Investoren im Rahmen der laufenden Berichterstattung zur Verfügung gestellt. Die Berichte der CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH sind nachstehend angeführt:

    PAI Statement 2023

    Die nachstehenden Daten beziehen sich auf die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH. In Bezug auf die Treibhausgasemissionen erfolgt derzeit keine Trennung zwischen den Unternehmen innerhalb der CEE Group. Aktuell werden sämtliche Treibhausgasemissionen insoweit der CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH zugeordnet. Die Angaben werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gerundet. Angaben zu Treibhausgasemissionen werden in Tonne CO2-äquivalenten ausgewiesen. Die in Bezug auf die ausgewiesenen Indikatoren ergriffenen Maßnahmen können der Tabelle 2 entnommen werden.

    Tabelle 1

    Angaben gemäß Art. 3 (1) und (2) der Verordnung (EU) 2019/2088

    Nachhaltig und zukunftssicher investieren – das ist unser Anspruch. Mit der Investition in die Entwicklung und Erzeugung Erneuerbarer Energien erzielen wir nicht nur attraktive Renditen für unsere Investoren, sondern sichern auch nachhaltig unsere Zukunft. Unser Ziel ist es, den Ausbau des Marktes für Erneuerbare Energien langfristig zu begleiten und zu gestalten.

    Als Investmentmanager und Betreiber von langfristigen Erneuerbare-Energien-Projekten verschreiben wir uns dem Ziel, eine risiko-adäquate Rendite zu erzielen, die im Einklang mit den Zielen unserer Investoren stehen. Wir sind davon überzeugt, dass die Integration von ESG-Kriterien einen realen, positiven Einfluss auf unsere Umwelt sowie unser Geschäftsumfeld und somit auf unser Handeln hat.

    Die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH berücksichtigt auch im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungsprozesse entsprechende Nachhaltigkeitsrisiken, d.h. solche Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, die bei Eintritt erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten.

    Die Überprüfung von Nachhaltigkeitsrisiken richtet sich nach der jeweiligen Anlagestrategie der Mandate sowie der Art der zu erwerbenden Vermögensgegenstände und erfolgt anhand von qualitativen und/oder quantitativen Faktoren. Die Ergebnisse fließen – als Teil der Risikobewertung – zusammen mit den Ergebnissen der weiteren Due-Diligence-Prüfungen (u.a. Legal, Technical und Commercial) in die Gesamtbeurteilung des Projektes ein. Dabei begleiten unsere Asset Manager die Projekte bereits ab Beginn der Due Diligence. Hierdurch wird ein nahtloser Übergang vom Erwerb zum operativen Betrieb der Projekte sichergestellt und es erfolgt damit auch die unmittelbare Einbindung in die operativen Risikoprozesse.

    Die entsprechenden Vorgaben sind im Rahmen der internen ESG-, Risiko- und Asset-Management-Richtlinien sowie weitergehenden Prozessbeschreibungen dokumentiert.

    Darüber hinaus verfügt die Gesellschaft über interne Richtlinien und Vorgaben (insb. Antikorruptionsrichtlinie, Verhaltens- und Ethikkodex und Mitarbeitervergütungsrichtlinie) zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen unseres Handelns und der Tätigkeit als Finanzmarktteilnehmer.

    Angaben gemäß Art. 4 und Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2088

    Im Rahmen der Investitionsentscheidungen und der zugrundeliegenden Due-Diligence-Prozesse werden wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

    Als Nachhaltigkeitsrisiko wird ein Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung bezeichnet, dessen beziehungsweise deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Nachhaltigkeitsrisiken können demnach zu einer wesentlichen Verschlechterung des Finanzprofils, der Liquidität, der Rentabilität oder der Reputation des zugrundeliegenden Investments führen. Sofern Nachhaltigkeitsrisiken nicht bereits im Bewertungsprozess der Investments berücksichtigt werden, können diese wesentlich negative Auswirkungen auf den erwarteten/ geschätzten Marktpreis und/ oder die Liquidität der Anlage und somit auf die Rendite des Fonds haben. Nachhaltigkeitsrisiken können auf alle bekannten Risikoarten erheblich einwirken und als Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen.

    Bei den Investitionsentscheidungen erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände auf Grundlage der jeweils geltenden Anlagebedingungen der AIF in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorgaben der Risikomanagementstrategie sowie der Investment- und ESG-Strategie der Gesellschaft. Dies umfasst auch die Berücksichtigung von ESG-Risiken, die im Rahmen der projektspezifischen Prüfungen bewertet werden. Bei den ESG-Risiken bewertet die Gesellschaft solche Risiken, die als wesentlich für die Assetklasse Erneuerbare Energien, hier Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus Wind- und Solarenergie, betrachtet werden. Die ESG-Risiken werden hinsichtlich ihrer Ausprägung in der Gesamtrisikobetrachtung bewertet und berücksichtigt.

    Im Hinblick auf die Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren gemäß Art. 4 (2) a) der Verordnung (EU) 2019/2088 wird wie nachstehend beschrieben vorgegangen. Die Prüfung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen umfasst in diesem Zusammenhang qualitative und quantitative Bewertungskriterien in Bezug auf die Bereiche Energie-, Wasser- und Abwassermanagement, den Umgang mit Reststoffen, potentieller Klimarisiken sowie Risikofaktoren in den Bereichen Ökologie, Menschenrechte, Arbeitssicherheit und Unternehmensführung. Grundsätzlich erfolgt eine gleichmäßige Gewichtung der im Rahmen der Risikoprozesse ermittelten Faktoren. Im Falle der Erwerbsprüfungen erfolgt eine Überprüfung der Wesentlichkeit im jeweiligen Gesamtkontext der Transaktion. Für wesentliche nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen werden entsprechende Maßnahmen ermittelt, um das Risiko zu vermeiden, zu begrenzen oder bei Eintritt zu mitigieren. Hierbei kommt grundsätzlich ein Ampelystem zur Anwendung. Im Falle der für die Erneuerbare Energien Anlagen durchgeführten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsanalysen wird eine Ampelkategorisierung in fünf Kategorien (ausgeschlossen, nicht relevant, gering, mittel und hoch) vorgenommen. Soweit ein entsprechendes Risiko in der Kategorie mittel festgestellt wird, erfolgt die Festlegung von Maßnahmenplänen. Die Risikoprüfungen sind Bestandteil sämtlicher Investitionsentscheidungen. Nach Erwerb erfolgt die laufende Überwachung der Risiken als Teil des gruppenweiten Risikomanagementprozesses. Die Ermittlung des Risikos erfolgt dabei auf Basis der erwarteten Schadenshöhe und der erwarteten Eintrittswahrscheinlichkeit. Das Gesamtrisiko ergibt sich dann aus der Summe der Einzelrisiken.

    Für die jeweils auf Produktebene im Sinne von Artikel 7 der EU-Offenlegungsverordnung relevanten Angaben zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen wird auf die produktspezifischen Offenlegungen der jeweiligen Fonds nach der EU-Offenlegungsverordnung verwiesen.

    Die Erfassung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der AIF erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Erfassung der nachstehenden Indikatoren:

    Tabelle 2

    Soweit auf Ebene der AIF einzelne Indikatoren nicht zur Anwendung kommen oder zusätzliche Indikatoren verwendet werden, wird dies in den relevanten fondsspezifischen Dokumenten gegenüber den Investoren ausgeführt.

    Die AIF-Mandate der KVG investieren in Erneuerbare Energien, hier Solar- und Windkraftanlagen in Europa sowie dazugehörige Infrastruktur einschließlich Energiespeicher, und leisten dadurch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Wir unterstützten damit aktiv die Erreichung der Energiewende 2030 und die Umsetzung des Pariser Klimaabkommens. Die Investitionen leisten somit grundsätzlich einen wesentlich positiven Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaft. Die Einbeziehung von ESG-Kriterien in unsere Prozesse hilft uns und unseren Investoren, über die Laufzeit unserer Investitionen soziale und ökonomische Werte zu schaffen und die Reputations-, Finanz- und Betriebsrisiken zu mindern, die ansonsten aus schlechten Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungspraktiken resultieren.

    In Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen hat die KVG die folgenden Maßnahmen implementiert (Angaben nach Art. 4 (2) b) Verordnung (EU) 2019/2088).

    Treibhausgasemissionen

    Die KVG ermittelt für die einzelnen Investitionen die erwarteten Treibhausgasemissionen, die sich im Falle der Investition in Erneuerbare Energien, hier Solar- und Windkraftanlagen in Europa sowie dazugehörige Infrastruktur einschließlich Energiespeicher, vorrangig im Rahmen der Errichtung der Anlagen ergeben. Dabei wird über die Errichtung und den Betrieb der Anlagen ein wesentlicher Beitrag zur Transition hin zu einer treibhausgasarmen Stromproduktion gefördert, d.h. werden regenerative Energiequellen (hier: Strom aus Wind- und Solarenergie) anstelle von fossilen Energiequellen genutzt. Durch den Einsatz Erneuerbarer Energien wird eine Nettovermeidung von Treibhausgasemissionen erreicht. Die Investitionen zielen insofern darauf ab, die Treibhausgasemissionen der europäischen Energiewirtschaft insgesamt zu senken. Darüber hinaus wird auf Ebene der Investitionen darauf geachtet, dass diese soweit möglich, den eigenen Energiebedarf selbst nur aus Erneuerbaren Energien beziehen.

    Daneben investieren die von der KVG betreuten Mandate derzeit in keine weiteren Anlageklassen.

    Biodiversität

    Im Rahmen der Investitionen erfolgen die soweit erforderlichen Prüfungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit am jeweiligen Anlagenstandort nach den jeweils dort geltenden regionalen und nationalen Standards. Dies umfasst auch die Umsetzung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen, d.h. solche Maßnahmen, die etwaig nachteilige Effekte verringern oder einen Ausgleich an anderer Stelle erreichen.

    Wasser

    Im Rahmen der Investitionen erfolgen die soweit erforderlichen Prüfungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit am jeweiligen Anlagenstandort sowie die Einhaltung der technischen Vorgaben zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen nach den jeweils dort geltenden regionalen und nationalen Standards. Es wird zudem darauf geachtet, dass die technischen Wartungskonzepte der Anlagen und Arbeitssicherheitsvorgaben in Bezug auf die Dienstleister geeignet sind, um den Austritt schädlicher und potentiell wassergefährdender Stoffe zu vermeiden oder im Falle eines Austritts solcher Stoffe deren Einbringung in Grund und Boden – und damit in der Folge ggfs. auch in umliegende Gewässer oder das Grundwasser – zu vermeiden, einzudämmen oder zu verringern.

    Abfall

    Im Rahmen Investition, werden bei der Errichtung, dem Betrieb sowie dem Rückbau/ der Wiederverwertung die erforderlichen Prüfungen in Bezug auf das Abfallmanagement am jeweiligen Anlagenstandort sowie die Einhaltung der (technischen) Vorgaben zum ordnungsgemäßen Umgang mit gefährlichen Abfällen nach den jeweils dort geltenden regionalen und nationalen Standards vorgenommen und berücksichtigt. Es wird zudem darauf geachtet, dass die technischen Wartungskonzepte der Anlagen und Arbeitssicherheitsvorgaben in Bezug auf die Dienstleister geeignet sind, um einen ordnungsgemäßes Abfallmanagement zu gewährleisten und wesentlich negative Einflüsse durch diese zu vermeiden, einzudämmen oder zu verringern. Darüber hinaus wird bei den Investitionen darauf geachtet, dass soweit möglich entsprechende Regelungen zum Abfallmanagement in die Verträge übernommen werden.

    Soziales und Beschäftigung

    Im Rahmen der Investitionen sowie der laufenden Betreuung der Mandate erfolgen entsprechende Screenings über geeignete Datenanbieter hinsichtlich relevanter Verstöße gegen die entsprechenden Standards der UN Global Compact sowie der Leitlinien der OECD in Bezug auf multinationale Unternehmen. Bei den Investitionen in Erneuerbare Energien werden zudem vorrangig Unternehmen – hier v.a. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und Solarenergie – erworben, die über keine eigenen Mitarbeiter verfügen. Die KVG sowie ihre Mutter- und Schwestergesellschaften selbst verfügen über unternehmensweite Standards und Regelungen, um die Einhaltung der vorgenannten Rahmenwerke, Standards und Prinzipien sicherzustellen.

    Angaben nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf die von der Gesellschaft betreuten Finanzprodukte werden in den vorvertraglichen Informationen bereitgestellt. Der Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Angaben richten sich nach der jeweiligen Produktkategorie und Einordnung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088.

    Angaben gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/2088

    Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die Dokumentation erfolgt im Rahmen einer entsprechenden Vergütungsrichtlinie. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist für die Annahme und Beibehaltung der Vergütungspolitik verantwortlich und beaufsichtigt deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung.

    Dabei ist die Vergütungspolitik darauf ausgerichtet, kein unverhältnismäßiges Eingehen von Risiken – insbesondere im Vergleich zur Anlagepolitik eines Mandates – zu fördern.

    Die Vergütungen umfassen sowohl feste als auch variable Komponenten. Bei der Ermittlung variabler Vergütungskomponenten werden bei der im Rahmen der persönlichen Leistungsbeurteilung festgelegten Zielerreichung auch die Erreichung einer nachhaltigen Geschäftsentwicklung, der Schutz der Gesellschaft sowie der Schutz der betreuten Mandate und Investoren, auch in Bezug auf relevante ESG-Faktoren, in der Bewertung berücksichtigt.

    Angaben gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088

    Angaben nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf die von der Gesellschaft betreuten Finanzprodukte werden in den vorvertraglichen Informationen bereitgestellt. Der Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Angaben richten sich nach der jeweiligen Produktkategorie und Einordnung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088.

    Angaben gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088

    Angaben nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf die von der Gesellschaft betreuten Finanzprodukte, die nachhaltige Investitionen verfolgen.

    CEE Renewable Fund 7 S.C.S., SICAV-RAIF

    Bezeichnung des Finanzproduktes: CEE Renewable Fund 7 S.C.S, SICAV-RAIF („CEE RF7“)

    Stand der Angaben: 30. Juni 2024

    Angaben zu der Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen einbezogen werden und den Ergebnissen der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des Finanzproduktes.

    Um sicherzustellen, dass die Investitionen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele des Artikels 9 der Taxonomie-Verordnung führen, werden die in Anhang I Abschnitt 4.1 und Abschnitt 4.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 zur Taxonomie-Verordnung genannten Kriterien beachtet und umgesetzt und Indikatoren für nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

    Das Finanzprodukt investiert in Erneuerbare Energien Anlagen. Der Investitionsfokus liegt auf onshore Windenergie- und Sonnenenergieanlagen. Erneuerbare Energien Anlagen bezeichnet eine oder mehrere Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung durch Umwandlung von onshore Wind- und/oder Sonnenenergie in Elektrizität und etwaige damit jeweils im Zusammenhang stehende Ver-wertungs- und/oder Nutzungsrechte sowie im Zusammenhang mit solchen Anlagen stehenden Infrastrukturanlagen und -einrichtungen, z.B. zur Umwandlung und Transport der Elektrizität sowie Versorgungsanlagen für derartige Anlagen. Das Anlagespektrum ist entsprechend auf diesen Bereich begrenzt, d.h. der Erwerb von Vermögensgegenständen aus anderen, potentiell kritischen Anlageklassen ist nicht Bestandteil des Anlageziels.

    Beschreibung des nachhaltigen Investitionsziels

    Die Investitionen des Finanzproduktes tragen wesentlich zum Klimaschutz bei, indem das Finanzprodukt in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbare Energien und damit verbundene Infrastruktur investiert („Er-neuerbare Energien“). Dabei stellen Erneuerbare Energien ein wesentliches Element beim Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung zur Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Europäischen Union dar. Erneuerbare Energien tragen unmittelbar zur Reduktion von CO2-Emissionen bei, indem diese als Substitut für konventionelle Stromerzeugungsquellen, wie beispiels-weise Gas- und Kohlekraftwerke, fungieren. Durch die Stromerzeugung aus Erneuerbare Energien wird der steigende Bedarf nach Strom entsprechend klimafreundlich gedeckt. Erneuerbare Energien stellen in diesem Zusammenhang eine nachhaltige Investition im Sinne des Artikel 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 dar.

    Verwendung eines Index als Referenzwert für nachhaltige Investitionen

    Es wird kein EU-Referenzwert zur Messung des Investitionsziels verwendet. Erneuerbare Energien Anlagen – hier Wind- und Solarkraftwerke und die dazugehörige Infrastruktur – haben im Rahmen ihrer Errichtung und des laufenden Betriebs selbst einen vergleichsweisen eher geringen und nicht materiellen CO2-Fußabdruck. Sie produzieren Strom aus nicht-fossilen, nachhaltigen Energiequellen (Wind und Sonne), so dass ein entsprechender Zubau und Betrieb solcher Anlagen im Vergleich zu konventionellen Kraftwerken, die auf fossile Brennstoffe angewiesen sind, zu einer entsprechenden CO2e-Vermeidung führt. Erneuerbare Energien sind insoweit ein direktes Substitut für ansonsten klimaschädliche konventionelle Kraftwerke. Das Investitionsziel der CO2-Vermeidung kann unmittelbar über entsprechende CO2e-Faktoren ermittelt und gemessen werden.

    Anlagestrategie des Finanzproduktes

    Der Teilfonds I strebt durch eine ausgewogene Diversifikation der Erneuerbare Energien Anlagen (wie nachfolgend definiert) bezogen auf einzelne Technologien der Energiegewinnung sowie mögliche Investitionsstandorte und -regionen ein langfristiges stabiles Anlagenportfolio an. Das Finanzprodukt investiert in Erneuerbare Energien Anlagen. Der Investitionsfokus liegt auf onshore Windenergie- und Sonnenenergieanlagen.

    Erneuerbare Energien Anlagen bezeichnet eine oder mehrere Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung durch Umwandlung von onshore Wind- und/oder Sonnenenergie in Elektrizität und etwaige damit jeweils im Zusammenhang stehende Verwertungs- und/oder Nutzungsrechte sowie im Zusammenhang mit solchen Anlagen stehende Infrastrukturanlagen und -einrichtungen, z.B. zur Umwandlung und Transport der Elektrizität sowie Versorgungsanlagen für derartige Anlagen. Daneben tätigt das Finanzprodukt keine weiteren Investitionen, ausgenommen solcher, die dem laufenden Liquiditätsmanagement dienen.

    Vermögensallokation der nachhaltigen Investitionen

    Die Anlage des Vermögens des Finanzproduktues erfolgt ausschließlich in Vermögensgegenstände im Bereich Erneuerbare Energien, hier onshore Windenergie- und Sonnenenergieanlagen. Daneben werden die Mittel des Finanzproduktes ausschließlich und in begrenztem Umfang zur Liquiditätssteuerung und Absicherung angelegt.

    Es gelten die diesbezüglichen Anlagekriterien, wie im Emissionsdokument des Finanzproduktes beschrieben. Entsprechend der Anlagestrategie ist vorgesehen, dass mindestens 75% der Vermögensgegenstände in der Kategorie Nachhaltig – Ökologisch – Taxonomiekonform angelegt werden.

    Prüfung des nachhaltigen Investitionszieles und etwaiger Beeinträchtigungen des nachhaltigen Investitionsziels

    Die Investitionen des Finanzproduktes erfolgen unter Berücksichtigung entsprechender Nachhaltigkeitsfaktoren, die regelmäßig von der Kapitalverwaltungsgesellschaft geprüft und bewertet werden.

    In Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren wird vor allem auf die Faktoren nach Anhang I der Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 abgestellt, hier die Kategorien (1) Treibhausgasemissionen, (2) Biodiversität, (3) Wasser, (4) Abfall und (5) Soziales und Beschäftigung.

    Die Überprüfung der Faktoren erfolgt jeweils vor Erwerb eines Investitionsgegenstandes und ist Teil der entsprechenden Erwerbs-Due-Diligence. Über die Anlagedauer erfolgt ein laufendes Monitoring der Investitionsgegenstände und die Überprüfung der Erreichung der gesetzten Investitionsziele.

    Über den Betrieb der Anlagen wir eine Einsparung von CO2e-Emissionen im Vergleich zum Betrieb konventioneller, fossiler Stromerzeugungsquellen (u.a. Kohle und Gas) erreicht. Insoweit stellen Erneuerbare Energien ein wesentliches Element beim Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung zur Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Europäischen Union dar. Erneuerbare Energien tragen unmittelbar zur Reduktion von CO2-Emissionen bei, indem diese als Substitut für konventionelle Stromerzeugungsquellen, wie beispielsweise Gas- und Kohlekraftwerke, fungieren.

    Zwar werden auch bei der Produktion der einzelnen Komponenten sowie beim Bau der Wind- und PV-Anlagen nach dem Stand der Technik notwendigerweise Treibhausgasemissionen verursacht. Allerdings übersteigt die Einsparung von Treibhausgasemissionen durch den Betrieb der Erneuerbare Energien Anlagen die bei der Produktion und dem Bau verursachten Emissionen deutlich. Die verursachten Treibhausgasemissionen schränken insoweit nicht die Erreichung des nachhaltigen Investitionsziels des Finanzproduktes ein.

    Methoden zur Ermittlung von Nachhaltigkeitsfaktoren

    Als wesentliches Messkriterium dient die Ermittlung der CO2e-Vermeidung, durch den Betrieb der Erneuerbare Energien Anlagen im Vergleich zum Betrieb konventioneller, fossiler Stromerzeugungsquellen. In diesem Zusammenhang wird für jeden Investitionsgegenstand die Menge der Stromproduktion ermittelt. Unter Verwendung entsprechender Emissionsfaktoren werden dann sowohl die vermiedenen Treibhausgasemissionen (als CO2-äquivalente) berechnet sowie die soweit vorliegenden Treibhausgasemissionen nach Scope 1, Scope 2 und Scope 3 im Sinne des Greenhouse Gas Protocols ermittelt.

    Die Emissionen aus Investitionen werden anhand von Daten aus öffentlichen Quellen, wie unter anderem dem Umweltbundesamt und Fraunhofer ISE sowie Produktionsdaten aus dem Wind- und PV-Portfolio von CEE ermittelt. In Anlehnung an die methodischen Grundsätze der Lebenszyklusanalyse, werden dabei sowohl die direkten Emissionen berücksichtigt, die im Zuge der Umwandlung von Primärenergieträgern z. B. bei der Verbrennung fossiler oder biogener Brennstoffe verursacht werden, als auch die indirekten Emissionen, die außerhalb der Umwandlungsprozesse in den sog. Vorketten z. B. bei der Herstellung von Anlagen zur Energieumwandlung oder der Gewinnung und Bereitstellung von Primär- und Sekundärenergieträgern entstehen. Darüber hinaus werden auch Emissionen aus fremdbezogener Hilfsenergie, die unmittelbar mit dem Erzeugungspfad in Verbindung stehen, berücksichtigt.

    Bei den vorgenannten Methoden zur Ermittlung der CO2e-Vermeidung beziehungsweise der Emission von CO2e wird neben eigenen Daten auch auf die Daten Dritter zugegriffen. Zudem wird im Falle von fehlenden oder lückenhaften Daten auf Vergleichs- oder Schätzwerte zurückgegriffen. Die verwendeten Datenquellen und Methoden sind insoweit mit Unsicherheiten behaftet und können auch zukünftig Änderungen unterliegen.

    Jahresberichte nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088

    Abruf der Jahresberichte über das Investorenportal unter https://cee-group.odoo.com/web/login.

    Änderungshistorie

    Artikel 3

    Datum
    Änderung
    April 2022
    Erstveröffentlichung
     

    Artikel 4

    Datum
    Änderung
    April 2022
    Erstveröffentlichung
    Dezember 2023
    • Erweiterung der Definition von Nachhaltigkeitsrisiken
    • Anpassung in Bezug auf die technischen Regulierungsstandards (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288)
     

    Artikel 5

    Datum
    Änderung
    April 2022
    Erstveröffentlichung
     

    Artikel 6

    Datum
    Änderung
    April 2022
    Erstveröffentlichung
     

    Artikel 10

    Datum
    Änderung
    Juni 2024
    Erstveröffentlichung
     

    Artikel 11

    Datum
    Änderung
    Juni 2024
    Erstveröffentlichung