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Wir sind bestrebt, in allen Bereichen unseres Unternehmens nachhaltig zu denken und zu handeln. Unser Fokus auf Nach­haltig­keit prägt die Art und Weise, wie wir denken, unsere Investitions­ent­scheidungen treffen und die Beziehungen zu unseren Mitarbeitenden und Stakeholdern pflegen.

Unser Engagement

Wir setzen auf Erneuerbare Energien, insbesondere Wind- und Photovoltaikanlagen, als zentrale Säulen einer klimafreundlichen und ressourcenschonenden Zukunft. Unsere Vision als zuverlässiger, erfolgreicher und verantwortungsvoller Energieerzeuger, Treuhänder und Arbeitgeber spiegelt sich in unserem Einsatz für ökologische Werte wider. Wir integrieren technologische Fortschritte und innovative Forschungsansätze, um Fauna und Flora umweltverträglich in unsere Projekte einzubeziehen. Die lokalen Gemeinden profitieren durch eine gestärkte Wirtschaft und günstigeren grünen Strom. Mit modernster Technologie, neuer Forschung und höchsten Qualitätsstandards schaffen wir nachhaltige Werte und sichern eine attraktive Rendite für unsere Investoren.

Unsere Erfolgsbilanz

  • SDG 9 – Industry, innovation and infrastructure
    Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen.

    13.491.465
    MWh Strom aus Erneuerbaren Energien
  • SDG 11 – Sustainable cities and communities
    Städte und Siedlungen sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten.


    5.396.586
    Haushalte versorgt
  • SDG 13 – Climate action
    Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen.


    8.769.453
    Tonnen C02e-Vermeidung
  • SDG 3 – Good health and well-being
    Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlbefinden fördern.


    156.037
    vermiedene Krankheitsfälle
  • SDG 7 – Affordable and clean energy
    Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und zeitgemäßer Energie für alle sichern.


    2.039.265,21
    kWp Nennleistung
  • SDG 8 – Decent work and economic growth
    Dauerhaftes, breitenwirksames nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern.

    102
    EE-Projekte

    Stand: 06/2024

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    Unser lokales Engagement

    Die Gemeinden rund um unsere Anlagen profitieren meist von vergünstigten Stromkonditionen. Wir engagieren lokale Unternehmer, schaffen Arbeitsplätze und tragen zur wirtschaftlichen Entwicklung bei. Zudem fördern wir das Umweltbewusstsein und unterstützen die lokale Wirtschaft durch Gemeindeprojekte und -initiativen.

    Nachhaltigkeits­bezogene Offenlegungen

    Die nachstehenden Offenlegungen beziehen sich auf die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH in ihrer Rolle als Finanzmarktteilnehmer gemäß Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (»EU-Offenlegungsverordnung«).

    Hintergrund der Angaben

    Die EU hat am 27. November 2019 die sogenannte EU-Offenlegungsverordnung veröffentlicht. Ziel dieser Verordnung ist es insbesondere, Informationsasymmetrien in den Beziehungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken, die Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen, die Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale sowie im Hinblick auf nachhaltige Investitionen dadurch abzubauen, dass Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater zu vorvertraglichen Informationen und laufenden Offenlegungen gegenüber Endanlegern verpflichtet werden, wenn sie als Auftragnehmer im Namen dieser Endanleger (Auftraggeber) handeln. Dies erfolgt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Übergang zu einer CO2-armen, nachhaltigeren, ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft in Übereinstimmung mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union als eines der zentralen Themen erachtet wird. Dies ist insoweit im Einklang mit dem im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris (»Abkommen von Paris«), das am 5. Oktober 2016 von der Union genehmigt wurde und am 4. November 2016 in Kraft getreten ist.  Das Abkommen von Paris zielt darauf ab, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und einer gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang gebracht werden.

    Angaben gemäß Art. 3 (1) und (2) der Verordnung (EU) 2019/2088

    Nachhaltig und zukunftssicher investieren – das ist unser Anspruch. Mit der Investition in die Entwicklung und Erzeugung Erneuerbarer Energien erzielen wir nicht nur attraktive Renditen für unsere Investoren, sondern sichern auch nachhaltig unsere Zukunft. Unser Ziel ist es, den Ausbau des Marktes für Erneuerbare Energien langfristig zu begleiten und zu gestalten.

    Als Investmentmanager und Betreiber von langfristigen Erneuerbare-Energien-Projekten verschreiben wir uns dem Ziel, eine risiko-adäquate Rendite zu erzielen, die im Einklang mit den Zielen unserer Investoren stehen. Wir sind davon überzeugt, dass die Integration von ESG-Kriterien einen realen, positiven Einfluss auf unsere Umwelt sowie unser Geschäftsumfeld und somit auf unser Handeln hat.

    Die CEE Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH berücksichtigt auch im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungsprozesse entsprechende Nachhaltigkeitsrisiken, d.h. solche Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, die bei Eintritt erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnten.

    Die Überprüfung von Nachhaltigkeitsrisiken richtet sich nach der jeweiligen Anlagestrategie der Mandate sowie der Art der zu erwerbenden Vermögensgegenstände und erfolgt anhand von qualitativen und/oder quantitativen Faktoren. Die Ergebnisse fließen – als Teil der Risikobewertung – zusammen mit den Ergebnissen der weiteren Due-Diligence-Prüfungen (u.a. Legal, Technical und Commercial) in die Gesamtbeurteilung des Projektes ein. Dabei begleiten unsere Asset Manager die Projekte bereits ab Beginn der Due Diligence. Hierdurch wird ein nahtloser Übergang vom Erwerb zum operativen Betrieb der Projekte sichergestellt und es erfolgt damit auch die unmittelbare Einbindung in die operativen Risikoprozesse.

    Die entsprechenden Vorgaben sind im Rahmen der internen ESG-, Risiko- und Asset-Management-Richtlinien sowie weitergehenden Prozessbeschreibungen dokumentiert.

    Darüber hinaus verfügt die Gesellschaft über interne Richtlinien und Vorgaben (insb. Antikorruptionsrichtlinie, Verhaltens- und Ethikkodex und Mitarbeitervergütungsrichtlinie) zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen unseres Handelns und der Tätigkeit als Finanzmarktteilnehmer.

    Angaben gemäß Art. 4 und Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2088

    Im Rahmen der Investitionsentscheidungen und der zugrundeliegenden Due-Diligence-Prozesse werden wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt.

    Als Nachhaltigkeitsrisiko wird ein Ereignis oder eine Bedingung im Bereich Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung bezeichnet, dessen beziehungsweise deren Eintreten erhebliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Nachhaltigkeitsrisiken können demnach zu einer wesentlichen Verschlechterung des Finanzprofils, der Liquidität, der Rentabilität oder der Reputation des zugrundeliegenden Investments führen. Sofern Nachhaltigkeitsrisiken nicht bereits im Bewertungsprozess der Investments berücksichtigt werden, können diese wesentlich negative Auswirkungen auf den erwarteten/ geschätzten Marktpreis und/ oder die Liquidität der Anlage und somit auf die Rendite des Fonds haben. Nachhaltigkeitsrisiken können auf alle bekannten Risikoarten erheblich einwirken und als Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen.

    Bei den Investitionsentscheidungen erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände auf Grundlage der jeweils geltenden Anlagebedingungen der AIF in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorgaben der Risikomanagementstrategie sowie der Investment- und ESG-Strategie der Gesellschaft. Dies umfasst auch die Berücksichtigung von ESG-Risiken, die im Rahmen der projektspezifischen Prüfungen bewertet werden. Bei den ESG-Risiken bewertet die Gesellschaft solche Risiken, die als wesentlich für die Assetklasse Erneuerbare Energien, hier Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom aus Wind- und Solarenergie, betrachtet werden. Die ESG-Risiken werden hinsichtlich ihrer Ausprägung in der Gesamtrisikobetrachtung bewertet und berücksichtigt.

    Die Prüfung umfasst in diesem Zusammenhang qualitative und quantitative Bewertungskriterien in Bezug auf die Bereiche Energie‑, Wasser- und Abwassermanagement, den Umgang mit Reststoffen, potentieller Klimarisiken sowie Risikofaktoren in den Bereichen Ökologie, Menschenrechte, Arbeitssicherheit und Unternehmensführung.

    Für die jeweils auf Produktebene im Sinne von Artikel 7 der EU-Offenlegungsverordnung relevanten Angaben zu den wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen wird auf die produktspezifischen Offenlegungen der jeweiligen Fonds nach der EU-Offenlegungsverordnung verwiesen.

    Die Erfassung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der AIF erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Erfassung der nachstehenden Indikatoren:

    Soweit auf Ebene der AIF einzelne Indikatoren nicht zur Anwendung kommen oder zusätzliche Indikatoren verwendet werden, wird dies in den relevanten fondsspezifischen Dokumenten gegenüber den Investoren ausgeführt.

    Die AIF-Mandate der KVG investieren in Erneuerbare Energien, hier Solar- und Windkraftanlagen in Europa sowie dazugehörige Infrastruktur einschließlich Energiespeicher, und leisten dadurch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Wir unterstützten damit aktiv die Erreichung der Energiewende 2030 und die Umsetzung des Pariser Klimaabkommens. Die Investitionen leisten somit grundsätzlich einen wesentlich positiven Beitrag zu einer nachhaltigen Wirtschaft. Die Einbeziehung von ESG-Kriterien in unsere Prozesse hilft uns und unseren Investoren, über die Laufzeit unserer Investitionen soziale und ökonomische Werte zu schaffen und die Reputations‑, Finanz- und Betriebsrisiken zu mindern, die ansonsten aus schlechten Umwelt‑, Sozial- und Unternehmensführungspraktiken resultieren.

    In Bezug auf die wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen hat die KVG die folgenden Maßnahmen implementiert.

    Treibhausgasemissionen
    Die KVG ermittelt für die einzelnen Investitionen die erwarteten Treibhausgasemissionen, die sich im Falle der Investition in Erneuerbare Energien, hier Solar- und Windkraftanlagen in Europa sowie dazugehörige Infrastruktur einschließlich Energiespeicher, vorrangig im Rahmen der Errichtung der Anlagen ergeben. Dabei wird über die Errichtung und den Betrieb der Anlagen ein wesentlicher Beitrag zur Transition hin zu einer treibhausgasarmen Stromproduktion gefördert, d.h. werden regenerative Energiequellen (hier: Strom aus Wind- und Solarenergie) anstelle von fossilen Energiequellen genutzt. Durch den Einsatz Erneuerbarer Energien wird eine Nettovermeidung von Treibhausgasemissionen erreicht. Die Investitionen zielen insofern darauf ab, die Treibhausgasemissionen der europäischen Energiewirtschaft insgesamt zu senken. Darüber hinaus wird auf Ebene der Investitionen darauf geachtet, dass diese soweit möglich, den eigenen Energiebedarf selbst nur aus Erneuerbaren Energien beziehen.

    Daneben investieren die von der KVG betreuten Mandate derzeit in keine weiteren Anlageklassen.

    Biodiversität
    Im Rahmen der Investitionen erfolgen die soweit erforderlichen Prüfungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit am jeweiligen Anlagenstandort nach den jeweils dort geltenden regionalen und nationalen Standards. Dies umfasst auch die Umsetzung etwaiger Ausgleichsmaßnahmen, d.h. solche Maßnahmen, die etwaig nachteilige Effekte verringern oder einen Ausgleich an anderer Stelle erreichen.

    Wasser
    Im Rahmen der Investitionen erfolgen die soweit erforderlichen Prüfungen in Bezug auf die Umweltverträglichkeit am jeweiligen Anlagenstandort sowie die Einhaltung der technischen Vorgaben zum ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen nach den jeweils dort geltenden regionalen und nationalen Standards. Es wird zudem darauf geachtet, dass die technischen Wartungskonzepte der Anlagen und Arbeitssicherheitsvorgaben in Bezug auf die Dienstleister geeignet sind, um den Austritt schädlicher und potentiell wassergefährdender Stoffe zu vermeiden oder im Falle eines Austritts solcher Stoffe deren Einbringung in Grund und Boden – und damit in der Folge ggfs. auch in umliegende Gewässer oder das Grundwasser – zu vermeiden, einzudämmen oder zu verringern.

    Abfall
    Im Rahmen Investition, werden bei der Errichtung, dem Betrieb sowie dem Rückbau/ der Wiederverwertung die erforderlichen Prüfungen in Bezug auf das Abfallmanagement am jeweiligen Anlagenstandort sowie die Einhaltung der (technischen) Vorgaben zum ordnungsgemäßen Umgang mit gefährlichen Abfällen nach den jeweils dort geltenden regionalen und nationalen Standards vorgenommen und berücksichtigt. Es wird zudem darauf geachtet, dass die technischen Wartungskonzepte der Anlagen und Arbeitssicherheitsvorgaben in Bezug auf die Dienstleister geeignet sind, um einen ordnungsgemäßes Abfallmanagement zu gewährleisten und wesentlich negative Einflüsse durch diese zu vermeiden, einzudämmen oder zu verringern. Darüber hinaus wird bei den Investitionen darauf geachtet, dass soweit möglich entsprechende Regelungen zum Abfallmanagement in die Verträge übernommen werden.

    Soziales und Beschäftigung
    Im Rahmen der Investitionen sowie der laufenden Betreuung der Mandate erfolgen entsprechende Screenings über geeignete Datenanbieter hinsichtlich relevanter Verstöße gegen die entsprechenden Standards der UN Global Compact sowie der Leitlinien der OECD in Bezug auf multinationale Unternehmen. Bei den Investitionen in Erneuerbare Energien werden zudem vorrangig Unternehmen – hier v.a. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- und Solarenergie – erworben, die über keine eigenen Mitarbeiter verfügen. Die KVG sowie ihre Mutter- und Schwestergesellschaften selbst verfügen über unternehmensweite Standards und Regelungen, um die Einhaltung der vorgenannten Rahmenwerke, Standards und Prinzipien sicherzustellen. Angaben nach Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf die von der Gesellschaft betreuten Finanzprodukte werden in den vorvertraglichen Informationen bereitgestellt. Der Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Angaben richten sich nach der jeweiligen Produktkategorie und Einordnung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088.

    Angaben gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/2088

    Die Gesellschaft unterliegt den für Kapitalverwaltungsgesellschaften geltenden aufsichtsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Gestaltung ihres Vergütungssystems. Die Dokumentation erfolgt im Rahmen einer entsprechenden Vergütungsrichtlinie. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist für die Annahme und Beibehaltung der Vergütungspolitik verantwortlich und beaufsichtigt deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung.

    Dabei ist die Vergütungspolitik darauf ausgerichtet, kein unverhältnismäßiges Eingehen von Risiken – insbesondere im Vergleich zur Anlagepolitik eines Mandates – zu fördern.

    Die Vergütungen umfassen sowohl feste als auch variable Komponenten. Bei der Ermittlung variabler Vergütungskomponenten werden bei der im Rahmen der persönlichen Leistungsbeurteilung festgelegten Zielerreichung auch die Erreichung einer nachhaltigen Geschäftsentwicklung, der Schutz der Gesellschaft sowie der Schutz der betreuten Mandate und Investoren, auch in Bezug auf relevante ESG-Faktoren, in der Bewertung berücksichtigt.

    Angaben gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088

    Angaben nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/2088 in Bezug auf die von der Gesellschaft betreuten Finanzprodukte werden in den vorvertraglichen Informationen bereitgestellt. Der Zeitpunkt und Umfang der jeweiligen Angaben richten sich nach der jeweiligen Produktkategorie und Einordnung in Bezug auf die Verordnung (EU) 2019/2088.

    Änderungshistorie

    Artikel 3

    Datum
    Änderung
    April 2022
    Erstveröffentlichung
     

    Artikel 4

    Datum
    Änderung
    April 2022
    Erstveröffentlichung
    Dezember 2023
    • Erweiterung der Definition von Nachhaltigkeitsrisiken
    • Anpassung in Bezug auf die technischen Regulierungsstandards (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288)
     

    Artikel 5

    Datum
    Änderung
    April 2022
    Erstveröffentlichung